Patent de dato 2. Novembris 1750, wie es mit der Aufnahm, und Absetzung deren Schulmeisteren im Lande gehalten werden solle.
Wir Matia Theresia von Gottes Gnaden Römische Kayserin, in Germanien, Hungarn, Böheim, Dalmatien, Croatien, Slavonien Königin,
ErbHerzogin zu Österreich, Herzogin zu Burgund, zu Brabant, zu Mayland, zu Steyer, zu Kärnten, zu Crain, zu Mantua,
zu Parma und Piacenza, zu Limburg, zu Luxenburg, zu Geldern, zu Würtenberg, Ober- und Nieder- Schlesien, Fürstin zu Schwaben
und Siebenburgen, Marggräfin des Heil. Römischen Reichs, zu Burgau, zu Mähren, zu Ober- und Nieder- Laußnitz, Befürstete
Gräfin zu Habspurg, zu Flandern, zu Tyrol, zu Pfierd, zu Koburg, zu Görtz, zu Gradisca, und zu Arthois, Land- Gräfin zu Elsaß,
Gräfin zu Namur, Frau auf der Windischen March, zu Portenau, zu Galins, und zu Mechlen, Hertzogin zu Lothringen und Baar,
Groß- Hertzogin zu Toscana.
Entbieten allen und jeden Innwohneren, Obrigkeiten, und Unterthanen, Unseres Erb- Marggrafthums Mähren, was Standes,
Wurden und Weesens sie seynd, Unsere Kayser- Königliche Gnade, und alles Gutes, und geben denenselben hierdurch zu vernehmen,
was massen, nachdeme sich zeithero im besagt- Unserm Erb- Marggrafthum Mähren verschiedene Irrungen, und Strittigkeiten
zwischen denen Obrigkeiten, und Parochis Locorum wegen der Aufnahm und Bestellung deren Schulmeisteren ereignet haben;
Und nun von Uns fürgedacht worden, wie durch Bestellung besagter Schulmeisteren weder denen Geistlichen, noch Obrigkeitlichen
Juribus zu nahe getretten werde, Wir in der diesfälligen Rücksicht pro generali Cynosura für das künftige zu statuiren
allergnädigst befunden, daß jede, auch das Jus Patronatus allenfalls nicht habende Obrigkeit, auf welcher Territorio
die Pfarr gelegen aus Obrigkeitlichen Recht befuget seyn solle, den Schulmeister privative aufzunehmen, und dem Pfarrer
zur Examinierung vorzustellen, und nach befundener Tauglichkeit denselben in die Schulmeister- Stelle einzusetzen,
sofern aber die Untauglichkeit befunden wurde, so solle der Obrigkeit frey stehen, entweder ein anderes von dem Pfarrer
tüchtig- befundenes Subjectum zu prasentieren, oder da beyde dessentwegen strittig wurden, selbtes dem Bischöfflichen
Consistorio zur weiteren Examinirung vorzustellen, wo es dann mehrmahlen im Fall der Tauglichkeit bey der Obrigkeitlichen
Praesentation zu verbleiben, in Casum Reprobationis aber die Obrigkeit ein anderes von dem Pfarrer, oder dem Consistorio
approbirendes Subjectum zu benennen, jedoch dasselbe nach erfolgter Approbation bey der würcklichen Anstellung zu allem
gebührenden Respect, Subordination, und Gehorsam an den Pfarrer anzuwiesen haben wird.
Solten hingegen wider den Schulmeister in Sachen seines Amts oder in Moribus bey dem Pfarrer einige Klagen vorkommen,
oder der Pfarrer solche selbten verspüren, so wird diesem die erstere Cognition und Correction immediate einzuraumen seyn,
und derselbe bey Verspurüng der Incorrigibilität, oder om Fall die Obrigkeit nicht gleich bey Handen wäre, auch bis
ad Suspensionem ab Officio zu geben, in wichtigeren das Spirituale, nicht betreffenden Fällen aber der Pfarrer
die Obrigkeit um die Remedur zu belangen haben.
Und sofern er Schulmeister gegen die Obrigkeit selbteb sich vergehen, oder eine andere erhebliche Unanständigkeit
erfolgen solte, in solchem Fall, wird der Obrigkeit zustehen, einen dergleichen Schulmeister abzuschaffen,
und einen anderen nach obiger Vorschrift einzusetzen.
Nach welch- dieser Unserer General- Ausmessung sich also sowohl die Obrigkeiten, als der Pfarrer zu richten,
und zu verhalten haben werden;
Dann hieran beschiehet Unser so gnädigster auch ernstlicher Willen und Meynung.
Geben in Unserer Königlichen Stadt Brünn den Anderten Monats- Tag Novembris, im Ein Tausend, Sieben Hundert, Fünftzigsten Jahre.
Heinrich Kajetan Freyherr von Blümegen.
Ad Mandatum Sacra Casarea
Regiaque Majestatis ex Consilio
Raprasentationis, & Camera.
Johann Theodor Hülseberg.
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