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MZA fond B 14 kart. 1734, Případ Jana Čurdy, vězněného za padělatelství.

1.12.1830
Slavny Gubernium
my níže podepsaní z poníženosti žádáme, straněvá Jána Cžurdu, bejvalého v moskovskej obci školního pomocníka, a syn[a] Franze Cžurdu nynějšího školního učitele v Moskovicích, který dne 25 ledna roku běžného 1830 z Arestu skrze falšování Bankocedulek od slavnej Jasnosti Císařskej milostí obdařený, a propuštěný, do domu svejho otce se navrátil, a se skrze ten celý čas tiše, ke každejmu zdvořile a počestně chová.
Poněvadž ale Jan Čurda od jeho mladosti k učitelskymu Ouřadu vychovaný, a také k tomu vedený a v tom vycvičený byl, tak že již svejho otce ve všem zastával, svoje, jak školní tak také i v Muzice věci jaks na takového přináleží s největší pilností a v pořádku vedl; tak že naše jak duchovní, tak i vrchnostenský Ouřad s ním na nejvejš spokojený byl.
Pročež my všichni z poníženosti žádáme, aby slavny Gubernium tak milostivy bylo, a Janovi Čurdovi který nyní od svojiho otce živ jest, a sobě na žádnej újmy spůsob svejho života hájiti neví, nežli s tím, k čemu se ve svej mladosti vycvičil, milostivé povolení dala, aby on zasej k školnímu Ouřadu připuštěný byl, a svejho již stářím 67ti lety zešlejho otce; který již 45 let z největší pilností neustále pracuje, opět zastávati; a kdyby Bůh jeho z toho světa povolal, svoji matku, která již čtvrtý rok bolestmi obklíčená, z lože nepovstala a sestru která jestě zaopatřena nejni, zastávati a opatrovati mohl.

V Moskovicích dne 1 Prosince 1830.

Johan Pořiska Rychtář z Moskovic
Wenzl Dvořák Pudmistr
Franc Šiler z hóřadu
Johan Všetička z obce

Vencl Všetička Rychtář ze Štěchovic
Johann Valášek Pudmistr
Jignác Bukůvka z óřado
Josef Zapletal jménem celé obce

Jakub Ševčík Rychtář z Domaželic
Podmistr Anton Kopečny
Matěj Liška Ouřadu svědek

Matys Richter Rychtář Čechovský
Karel Pliska Pudmistr
Karl Haytler Zeuge

Jan Čurda guberniu:
Hochlöbliches k. k. m. sch. Landesgubernium!
Der Gefertigte wurde aus dem Spielbergarreste entlassen, und in Rüksicht der Zeitdauer von S Majestät begnädigt. Das Verbrechen welche derselbe begangen, beruht nicht auf einer beschaften Vorsatz, sondern auf einen Leichtsinn, welcher sich bey einem jungen Menschen, der in der Zeichnung Bewandheit hat, leicht ergeben kann, wenn er nicht hinreichend die reife Uiberlegungskraft hat, daß die Nachmachung der Staats Papier dem öffentlichen Wohl nachtheilig ist, derselbe hat für sein Verbrechen mit 10 jährigen Spielbergsarreste die Strafe ausgestanden, und wurde von Se Majestät mit der weiteren Arrestdauer von 5 Jahren aus höchsten Milde entlassen.
Nach ausgestandener Strafe, wo dem Gesetze geniege geleistet ist, erlichst an und für sich jede nachtheilige Folge des Verbrechens, es tritt der Strafling in den vollkommenen Staats- bürgerlichen und freyen Zustand, jeder Weg welche ihm seine Fehigkeiten darbiethen, ist ihm offen seine Nahrung zu suchen, die allerhöchsten Gesetze schützen ihm vor jeder Vorwurf mit dem Erfolge, daß wenn ihm das getilgte Verbrechen vorgehalten wird, die Strafe dem Bestimmung dieses Gesetzes beabsichtigt dadurch, daß der Strafling wieder in den Wirkungskreis gelanget, auf eine erlaubte und seinen Fähigkeiten entsprechende Art seine Nahrung zu suchen, und nicht durch Noth und Elend Fälltritte zu gerathen, und dadurch dem gemeinen Wehen schädlich zu werden.
Der Gefertigte ist kein Gewerbsmann der Sohn des Moskowitzer Schullehrers Plumenauer Herrschaft Namens Franz Cžurda hat sich dem Schulfache lediglich gewidmet, hat nach der Beilage sub & die Eigenschaft erhalten, daß er nach der geschehener Prüfung als Gehilfe an einer böhmischen Trivialschule gebracht worden könne, nach dem Zeugnißen sub 1/2, 3/3, 4/4, 5/5 hat derselbe sowohl in den Normalschulen als auch zur 2ten Gramatikalklasse vorzugsweise Fortschritte größtentheils dargethan nur die Unvermögenheit seines Vaters hinderte die weitere Fortsetzung der Studien. In diesem verlassenen Zustande gerith er zu diesen Fall sich so weit zu vergehen, und dieser Strafe auszusetzen, wozu ihm nichts böser Wille sondern Noth verlautet hat, seine gegenwärtige Beschäftigung kann in nichts anderen, als in dem Lehramte bestehen, er verwendet sich seit ausgestandener Strafe und seiner Entlassung bei seinem Vater als Schulgehilfe, in den denannten Dorfe Moskowitz.
Der Beweis daß er sich untadelhaft und sehr sittlich benehmen erhellet aus dem sub 6/6 vorliegenden Zeugniß seiner Ortsbeherde, und kann mit Beruhigung der Zufriedenheit des H. Moskowitzer Dechant als Schuldirektor entgegensehen der sich persönlich von dessen Verwendung und Lebenswandl überzeigt, auch sich wie die Nebenlage sub 77 belehrt, bey dem hochwürdigen Konsistorium in Olmütz für die Wiederanstellung des Bittstellers beym Lehrfache verwendet hat, worum sich schließen läßt, daß als Schulgehilfe der Bittstellender geherig entsprochen, selbst die Konsistorialerledigung im Eingange viel wahres von seiner Eingabe bestättigt gegen die Kenntniß und das Benehmen des Unterzeichneten nicht das geringste einwendet, vielmehr am Schluße der Erledigung es der Schlußfassung einer hohen Landesstelle anheimstellt ob die Wiederanstellung bewilligt werde, mit dem Beifigen daß das hochwirdige Konsistorium im Bewehrungsfalle kein Hinderniß wird im Wege legen können.
Da zufolge dieser erwohnten Entscheidung der einzige Zufluchtsort an Ein Hochlöbliches k. k. m. sch. Landesgubernium mit dem Unterzeichneten zugewiesen ist so bittet derselbe ehrfürchtsvollst, Ein Hochlöbliches k. k. m. sch. Landesgubernium geruhe gnädigst dem Gefertigten die Wiederantstellung bey dem Lehrfache auf dem flachen Lande aus nachstehenden weitern Bewegursachen zu ertheilen, in dem:
1tens Wie oberwähnt nach ausgestandenen Strafe nicht nur das Verbrechen sondern auch alle widrigen Folgen desselben erlöschen der gebieste Verbrecher in alle Rechte der Staatsbürgerschaft eintritt jedes Hinderniß in seinen ehrlichen Fortkommen durch die Wohlthat des Gesetzes beseitiget ist, ohne daß ausschlüßenes für das Lehramt ohne der Weg gehemmt würde, die Konsitorialerledigung enthält kein positiwes Gesetz welches dem gebesserten Menschen, der auf ehrliche Art seine Nahrung sucht, hiezu die Fähigkeiten hat, vom Lehramte entfert.
Die Besorgniße daß von irgend einer Seite ein Vorwurf geschehen und andurch der Zwek des Lehramts leiden wurde, ist im wesendlichen durch Handhabung des Gesetzes geschützt, und es muß eine äußerste Angelegenheiten, daß er durch Auszeichnung und Bescheidenheit der Zufriedenheit seines Vorgesetzten sowohl als das übrigen Theils sich würdigt, welches gewieß bey dem Gefertigten sich gewärtigen läßt, der eine so schwere Strafe für eine jugendliche That freynnithig ausgestanden, und am Trone Sr Majestät Gnade gefunden hat.
2ten Ist eine unabweichliche Maasregel, daß einen solchen Unglicklichen der Weg Zur Nahrung auf ehrliche Art nicht gehemt werde, der Gefertigte hat keinen anderen Erwerbungsweg als das Lehramt, nur Verzweiflung würde sich folgen, wenn er auf diesen Wege seine Nahrung nicht finden könnte, besonders da sein Vater ein armer Dorfschulmeister ist, und nur bloß von seinen karken Erwerbe lebet, und in seinem hohen Alter keine andere Unterstützung in seinem Amte als dem Gefertigten hat.
3tens Geruhe eine hohe Landesstelle auch dem Umstand zu berücksichtigen daß die Mutter des Gefertigten stäts krank lieget, im hohen Alter bestellt ist, und dessen Vater seine einzige Stütze in dem Bittsteller suchet, würde diese Bitte zu keiner gnadevollen Entschließung gelangen, so ist nicht nut allein der Gefertigte, sondern auch eine ganze Familie dem .....vollten Elende bloß gestellt.
Aus diesem ehrfurchtsvollst vorgelegten Bewegursachen, bittet der Unterzeichnete fuß fälichst in tröstender Zuversicht der bewehrten Gerechtigkeits- und Billigkeitslieben Eines hochlöbl. k. k. m. sch. Landesgubernium hoch dasselbe geruhe den Unterzeichneten die Wiederanstellung beym Lehrfache auf dem Lande zu beynehmigen.
Moskowitz am 5ten Dezember 1830
Johann Cžurda