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Decret der k. k. Studienhofkommission an das mährisch - schlesische Gubernium dtto 21. August 1824 Z. 5530/1423

Um die Congrua der Schullehrer und ihrer Gehilfen in Conv. Münze festzusetzen, hat man vorläufig die Umsetzung des üblichen Schulgeld in Conv. Münze anzuordnen für nothwendig befunden.
Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1/ In der Regel ist das Schulgeld an den Volksschulen nunmehr in Conv. Münze, und zwar in jenem Betrage einzuheben, in welchem es in dem Jahre 1798 geleistet wurde, weil die gegenwärtige Lage der Gemeinde es nicht erlaubt, ein höheres Schulgeld zu fordern, und anderseits den Lehrern dadurch doch immer ein wesentlicher Vortheil zugeht.
2/ Dort, wo bisher gar kein Schulgeld bezahlt wurde, oder wo besondere Verträge zwischen den Lehrern und Gemeinden hinsichtlich des Schulgeldes und dessen Reluirung bestehen, hat es dabei sein Verbleiben.
3/ Der Zeitpunkt, wann das Schulgeld in Conv. Münze einzuheben sey, ist der 1te November d. J. und wenn bis dahin die nöthige Verfügungen von der Landesstelle nicht getroffen werden können, so ist ein anderer Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem die erforderliche Vorkehrungen eingeleite seyn können.
4/ Es versteht sich übrigens von selbst, daß das Schulgeld in jeder Geld Valuta nach dem bestimmten Betrage von den Aeltere geleistet werden könne.
Das Gubernium hat demnach zur Einführung des Schulgeldes in Conv. Münze wie es in dem Jahre 1798 an den Haupt- und Trivialschulen üblich war, das Nöthige zu verfügen.

následující dekret z 11.11.1826 è. 5406/1327

Aus den Rathsprotokollen der Länderstellen hat man hierorts ersehen, daß der erste und zweite Punct des hierortiges Erlassen vom 21. August 1824 Z. 5520/1423 wegen Umsetzung des Schulgeldes in Conv. Münze in den Elementarschulen nicht gleichformig verstanden, und in Ausübung gebracht werden.
Man findet daher nachträglich hierüber Folgendes zu bestimmen:
1/ Es ist das Schulgeld an den Trivialschulen monatlich zu 4, 6 und 8 Kr. Conv. Münze in der Regel aufzunehmen. Sollte daher an einigen Schulen im Jahre 1798 ein höheres Schulgeld von 10 und 12 Kr. monatlich bestanden haben, so ist nicht gerade das Jahr 1798 als entschiedend anzunehmen, sondern es können auch ältere Fassionen zur Bestimmung des Schulgeldes in Conv. Münze von der Landesstelle zum Grunde gelegt werden. Sollte daher der Fall eintretten, daß die Aeltern ein höheres Schulgeld als monatlich 8 Kr. C. M. nach der Fassion vom Jahre 1798 zu entrichten hätten: so hat die Landesstelle hierüber von Fall zu Fall Amt zu handeln, und das Schulgeld nach Billigkeit mit Rücksicht auf das Einkommen des Schullehrers, auf die Vermögenskräfte der Aeltern und auf die übrige Natural- oder Geldbetrage der Gemeinden zur Erhaltung ihres Lehrers zu bestimmen.
2/ Hinsichtlich der besonderen bestehenden Verträge und Schulgeld- Pauschalien wird bemerkt, daß hier nothwendig die Zeit und das Jahr berücksichtiget werden muß, wann ein solcher Vertrag geschlossen, und das Schulgeld- Pauschale bestimmt wirden ist. Da hierüber keine allgemeine Regel des Verfahrens angegeben werden kann; so hat die Landesstelle auch in diesen Fällen einzeln nach Billigkeit und mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Lehrers und der Gemeinde Amt zu handeln, wenn sich die betreffenden Partheyen nicht selbst darüber vereinigen und ausgleichen sollten.
Wovon auch die unterstehenden Kreisämte zur Darachtung in vorkommenden Fällen in Kentniß zu setzen sind.